STANDARDVERTRAGSKLAUSELN. MODUL I. Klauseln über Datenübertragung zwischen den für die Datenverarbeitung Verantwortlichen.

ABSCHNITT I.

Klausel 1. Zweck und Anwendungsbereich

  1. a) Mit diesen Standardvertragsklauseln soll sichergestellt werden, dass die Anforderungen der Verordnung  (EU) 2016/679  des  Europäischen   Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung) bei der Übermittlung (1) personenbezogener Daten an ein Drittland eingehalten werden.
  2. b) Die Parteien:

(i) die in Anhang I.A aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Behörden, Agenturen oder sonstigen Stellen (im Folgenden „Einrichtungen“), die die personenbezogenen Daten übermitteln (im Folgenden jeweils „Datenexporteur“), und

(ii) die in Anhang I.A aufgeführten Einrichtungen in einem Drittland, die die personenbezogenen Daten direkt oder indirekt über eine andere Einrichtung, die ebenfalls Partei dieser Klauseln ist, erhalten (im Folgenden jeweils „Datenimporteur“),

haben diese Standardvertragsklauseln (nachstehend „Klauseln“ genannt) vereinbart.

  1. c) Diese Klauseln gelten für die Übermittlung personenbezogener Daten, wie im Anhang I, Teil B beschrieben.
  2. d) Die Anlage zu diesen Klauseln mit den darin enthaltenen Anhängen ist integraler Bestandteil dieser Klauseln.

Klausel 2. Wirkung und Unabänderlichkeit der Klauseln

Diese Klauseln enthalten geeignete Garantien, einschließlich durchsetzbarer Rechte betroffener Personen und wirksamer Rechtsbehelfe  gemäß  Artikel  46  Absatz  1  und  Artikel  46  Absatz  2  Buchstabe  c)  der  Verordnung  (EU)  2016/679 sowie Standardvertragsklauseln  gemäß  Artikel  28  Absatz  7  der  Verordnung  (EU) 2016/679 in Bezug auf Datenübermittlungen von den für die Verarbeitung Verantwortlichen an Auftragsverarbeiter,  sofern  diese  nicht  geändert  werden,  mit  Ausnahme  der  Auswahl  des  entsprechenden  Moduls  oder  der entsprechenden  Module  oder  der  Ergänzung  oder  Aktualisierung  von  Informationen  in  der  Anlage.  Dies hindert die Vertragsparteien nicht daran, die in diesen Klauseln enthaltenen Standardvertragsklauseln in eine umfassendere Vereinbarung einzubeziehen oder andere Klauseln oder zusätzliche Garantien hinzuzufügen, sofern sie nicht direkt oder indirekt im Widerspruch zu diesen Klauseln stehen oder die Grundrechte oder -freiheiten der betroffenen Personen beeinträchtigen.

  1. b) Diese Klauseln berühren nicht die Verpflichtungen des Datenexporteurs gemäß der Verordnung (EU) 2016/679.

Klausel 3. Drittbegünstigte

  1. a) Betroffene Personen können diese Klauseln als Drittbegünstigte gegenüber dem Datenexporteur und/oder dem Datenimporteur geltend machen und durchsetzen, mit folgenden Ausnahmen:

(i) Klausel 1, Klausel 2, Klausel 3, Klausel 6, Klausel 7;

(ii) Klausel 8 – Modul eins: Klausel 8.5 Buchstabe e) und Klausel 8.9 Buchstabe b); Modul zwei: Klausel 8.1 Buchstabe b), Klausel 8.9 Buchstaben a), c), d) und e); Modul drei: Klausel 8.1 Buchstaben a), c) und d) sowie Klausel 8.9 Buchstaben a), c), d), e), f) und g); Modul vier: Klausel 8.1 Buchstabe b) sowie Klausel 8.3 Buchstabe b);

(iii) Klausel 9 – Modul zwei: Klausel 9 Buchstaben a), c), d) und e); Modul drei: Klausel 9 Buchstaben a), c), d) und e);

(iv) Klausel 12 – Modul eins: Klausel 12 Buchstaben a) und d); Module zwei und drei: Klausel 12 Buchstaben a), d) und f);

(v) Klausel 13;

(vi) Klausel 15.1 Buchstaben c), d) und e);

(vii) Klausel 16 Buchstaben e);

(viii) Klausel 18 – Module eins, zwei und drei: Klausel 18 Buchstaben a) und b); Modul vier: Klausel 18.

  1. b) Die Rechte betroffener Personen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 bleiben vom Buchstaben a) unberührt.

Klausel 4. Auslegung

  1. a) Werden in diesen Klauseln Begriffe verwendet, die in der Verordnung (EU) 2016/679 definiert sind, so haben diese Begriffe die Bedeutung, die ihnen in der genannten Verordnung gegeben wurde.
  2. b) Diese Klauseln sind im Lichte der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zu lesen und auszulegen.
  3. c) Diese Klauseln sollten nicht in einer Weise ausgelegt werden, die im Widerspruch zu den in der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegten Rechten und Pflichten steht.

Klausel 5. Hierarchie

Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen Klauseln und den Bestimmungen verbundener Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien, die zum Zeitpunkt der Vereinbarung dieser Klauseln in Kraft sind oder danach abgeschlossen werden, haben diese Klauseln Vorrang.

Klausel 6. Beschreibung der Datenübermittlung

Die Einzelheiten der Übermittlung, insbesondere die Kategorien der zu übermittelnden personenbezogenen Daten und der Zweck oder die Zwecke, für die sie übermittelt werden sollen, sind in Anhang I Teil B aufgeführt.

ABSCHNITT II – PFLICHTEN DER PARTEIEN

Klausel 8 Datenschutzgarantien

Der Datenexporteur versichert, sich im Rahmen des Zumutbaren davon überzeugt zu haben, dass der Datenimporteur — durch die Umsetzung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen — in der Lage ist, seinen Pflichten aus diesen Klauseln nachzukommen.

8.1.   Zweckbindung

Der Datenimporteur verarbeitet die personenbezogenen Daten nur für den/die in Anhang I.B genannten spezifischen Zweck(e) der Übermittlung. Er darf die personenbezogenen Daten nur dann für einen anderen Zweck verarbeiten, wenn:

               (i) er die vorherige Einwilligung der betroffenen Person eingeholt hat;

(ii) dies zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit bestimmten Verwaltungs-, Gerichts- oder regulatorischen Verfahren erforderlich ist; oder

(iii) dies zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person erforderlich ist.

8.2.   Transparenz

  1. a) Damit die betroffenen Personen ihre Rechte nach Klausel 10 wirksam ausüben können, stellt der Datenimporteur ihnen entweder direkt oder über den Datenexporteur Informationen zur Verfügung über:

               (i) seinen Namen und seine Kontaktdaten;

(ii) die Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten;

(iii) das Recht auf Erhalt einer Kopie dieser Klauseln,

(iv), wenn er eine Weiterübermittlung der personenbezogenen Daten an Dritte beabsichtigt, den Empfänger oder die Kategorien von Empfängern (je nach Bedarf zur Bereitstellung aussagekräftiger Informationen), den Zweck und den Grund einer solchen Weiterübermittlung gemäß Klausel 8.7.

  1. b) Buchstabe a) findet keine Anwendung, wenn die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt, einschließlich wenn diese Informationen bereits vom Datenexporteur bereitgestellt wurden, oder wenn sich die Bereitstellung der Informationen als nicht möglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand für den Datenimporteur mit sich bringen würde. m letzteren Fall macht der Datenimporteur die Informationen, soweit möglich, öffentlich zugänglich.
  2. c) Die Vertragsparteien stellen einer betroffenen Person auf Antrag unentgeltlich eine Kopie dieser Klauseln, einschließlich des von den Vertragsparteien ausgefüllten Anhangs, zur Verfügung. Soweit dies zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder anderen vertraulichen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, erforderlich ist, können die Vertragsparteien Teile des Anhangs unkenntlich machen, bevor sie eine Kopie davon zur Verfügung stellen, müssen jedoch eine Zusammenfassung vorlegen, wenn die betroffene Person ohne eine solche Zusammenfassung nicht in der Lage wäre, den Inhalt zu verstehen oder ihre Rechte auszuüben. Auf Anfrage teilen die Parteien der betroffenen Person die Gründe für die Schwärzungen so weit wie möglich mit, ohne die geschwärzten Informationen offenzulegen.
  3. d) Die Bestimmungen unter den Buchstaben a) bis c) gelten unbeschadet der Pflichten des Datenexporteurs gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679.

8.3. Richtigkeit und Datenminimierung

  1. a) Jede Partei stellt sicher, dass die personenbezogenen Daten sachlich richtig und erforderlichenfalls aktualisiert werden. Der Datenimporteur trifft alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass personenbezogene Daten, die im Hinblick auf den Zweck oder die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden.
  2. b) Stellt eine der Vertragsparteien fest, dass von ihr übermittelte oder erhaltene personenbezogene Daten unrichtig oder veraltet sind, so unterrichtet sie unverzüglich die andere Vertragspartei.
  3. c) Der Datenimporteur stellt sicher, dass die personenbezogenen Daten dem Zweck entsprechen, für den sie erhoben werden, dafür erheblich sind und sich darauf beschränken, was für den Zweck oder die Zwecke der Verarbeitung erforderlich ist.

8.4. Speicherbegrenzung

Der Datenimporteur bewahrt die personenbezogenen Daten nicht länger auf, als es für den Zweck oder die Zwecke, für die die Daten verarbeitet werden, erforderlich ist. Sie ergreift geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Verpflichtung zu gewährleisten, einschließlich der Löschung oder Anonymisierung (2) der Daten und etwaiger Sicherungskopien am Ende der Aufbewahrungsfrist.

8.5. Sicherheit der Verarbeitung

  1. a) Der Datenimporteur und – während der Übermittlung – der Datenexporteur treffen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um die Sicherheit personenbezogener Daten zu gewährleisten, einschließlich des Schutzes vor Sicherheitsverletzungen, die zur zufälligen oder unrechtmäßigen Zerstörung, zum Verlust, zur Änderung, zur unbefugten Weitergabe oder zum unbefugten Zugang führen (nachstehend „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ genannt). Bei der Beurteilung des angemessenen Schutzniveaus tragen sie dem Stand der Technik, den Implementierungskosten, der Art, dem Umfang, den Umständen und dem/den Zweck(en) der Verarbeitung sowie den mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die betroffene Person gebührend Rechnung. Die Parteien ziehen insbesondere eine Verschlüsselung oder Pseudonymisierung, auch während der Datenübermittlung, in Betracht, wenn dadurch der Verarbeitungszweck erfüllt werden kann.
  2. b) Die Parteien haben sich auf die in Anhang II aufgeführten technischen und organisatorischen Maßnahmen geeinigt. Der Datenimporteur führt regelmäßige Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen weiterhin ein angemessenes Schutzniveau bieten.
  3. c) Der Datenimporteur gewährleistet, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
  4. d) Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Datenimporteur gemäß diesen Klauseln ergreift der Datenimporteur geeignete Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.
  5. e) Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, die wahrscheinlich das Risiko einer Beeinträchtigung der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen mit sich bringt, meldet der Datenimporteur die Verletzung unverzüglich sowohl dem Datenexporteur als auch der zuständigen Kontrollstelle gemäß Klausel 13. Diese Meldung enthält: (i) eine Beschreibung der Art der Verletzung (soweit möglich, mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen und der ungefähren Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze), ii) ihre wahrscheinlichen Folgen, iii) die ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung und iv) die Kontaktdaten einer Anlaufstelle, bei der weitere Informationen eingeholt werden können. Soweit es dem Datenimporteur nicht möglich ist, alle Informationen zur gleichen Zeit bereitzustellen, kann er diese Informationen ohne unangemessene weitere Verzögerung schrittweise zur Verfügung stellen.
  6. f) Hat die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge, so benachrichtigt der Datenimporteur ebenfalls die jeweiligen betroffenen Personen unverzüglich von der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und der Art der Verletzung, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit dem Datenexporteur, unter Angabe darunter Buchstabe e Ziffern ii bis iv genannten Informationen, es sei denn, der Datenimporteur hat Maßnahmen ergriffen, um das Risiko für die Rechte oder Freiheiten natürlicher Personen erheblich zu mindern, oder die Benachrichtigung wäre mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Im letzteren Fall gibt der Datenimporteur stattdessen eine öffentliche Bekanntmachung heraus oder ergreift eine vergleichbare Maßnahme, um die Öffentlichkeit über die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu informieren.
  7. g) Der Datenimporteur dokumentiert alle maßgeblichen Fakten im Zusammenhang mit der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, einschließlich ihrer Auswirkungen und etwaiger ergriffener Abhilfemaßnahmen.

8.6. Sensible Daten

Sofern die Übermittlung personenbezogene Daten umfasst, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, oder die genetische Daten oder biometrische Daten zum Zweck der eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Daten über die Gesundheit, das Sexualleben oder die sexuelle Ausrichtung einer Person oder Daten über strafrechtliche Verurteilungen oder Straftaten enthalten (im Folgenden „sensible Daten“), wendet der Datenimporteur spezielle Beschränkungen oder zusätzliche Garantien an, die an die spezifische Art der Daten und die damit verbundenen Risiken angepasst sind.  Sie können die Beschränkung des Personals, das Zugriff auf die personenbezogenen Daten hat, zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen (wie Pseudonymisierung) oder zusätzliche Beschränkungen in Bezug auf die weitere Offenlegung umfassen.

8.7. Weiterübermittlungen

Der Datenimporteur darf die personenbezogenen Daten nicht an Dritte weitergeben, die in demselben Land wie der Datenimporteur oder in einem anderen Drittland außerhalb der Europäischen Union (3) ansässig sind (im Folgenden „Weiterübermittlung“), es sei denn, der Dritte ist an diese Klauseln gebunden oder erklärt sich mit der Bindung daran im Rahmen des betreffenden Moduls einverstanden.  Andernfalls ist eine Weiterübermittlung durch den Datenimporteur nur in folgenden Fällen zulässig:

(i) Sie erfolgt an ein Land, für das ein Angemessenheitsbeschluss nach Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt, der die Weiterübermittlung abdeckt;

(ii) der Dritte gewährleistet auf andere Weise geeignete Garantien gemäß Artikel 46 oder Artikel 47 der Verordnung (EU) 2016/679 im Hinblick auf die betreffende Verarbeitung;

(iii) der Dritte geht mit dem Datenimporteur ein bindendes Instrument ein, mit dem das gleiche Datenschutzniveau wie gemäß diesen Klauseln gewährleistet wird, und der Datenimporteur stellt dem Datenexporteur eine Kopie dieser Garantien zur Verfügung;

(iv) die Weiterübermittlung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit bestimmten Verwaltungs-, Gerichts- oder regulatorischen Verfahren notwendig,

(v) die Weiterübermittlung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;  oder

(vi) falls keine der anderen Bedingungen erfüllt ist – der Datenimporteur hat die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person zu einer Weiterübermittlung in einem speziellen Fall eingeholt, nachdem er sie über den/die Zweck(e), die Identität des Empfängers und die ihr mangels geeigneter Datenschutzgarantien aus einer solchen Übermittlung möglicherweise erwachsenden Risiken informiert hat. In diesem Fall unterrichtet der Datenimporteur den Datenexporteur und übermittelt ihm auf dessen Verlangen eine Kopie der Informationen, die der betroffenen Person bereitgestellt wurden.

Jede Weiterübermittlung erfolgt unter der Bedingung, dass der Datenimporteur alle anderen Garantien gemäß diesen Klauseln, insbesondere die Zweckbindung, einhält.

8.8. Verarbeitung unter der Aufsicht des Datenimporteurs

Der Datenimporteur stellt sicher, dass jede ihm unterstellte Person, einschließlich eines Auftragsverarbeiters, diese Daten ausschließlich auf der Grundlage seiner Weisungen verarbeitet.

8.9. Dokumentation und Einhaltung der Klauseln

  1. a) Jede Partei muss nachweisen können, dass sie ihre Pflichten gemäß diesen Klauseln erfüllt. Insbesondere führt der Datenimporteur geeignete Aufzeichnungen über die unter seiner Verantwortung durchgeführten Verarbeitungstätigkeiten.
  2. b) Der Datenimporteur stellt der zuständigen Aufsichtsbehörde diese Aufzeichnungen auf Verlangen zur Verfügung.

Klausel 10. Rechte betroffener Person

  1. a) Der Datenimporteur bearbeitet, gegebenenfalls mit Unterstützung des Datenexporteurs, alle Anfragen und Anträge einer betroffenen Person im Zusammenhang mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und der Ausübung ihrer Rechte gemäß diesen Klauseln unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang der Anfrage oder des Antrags (10). Der Datenimporteur trifft geeignete Maßnahmen, um solche Anfragen und Anträge und die Ausübung der Rechte betroffener Personen zu erleichtern. Alle Informationen, die der betroffenen Person zur Verfügung gestellt werden, müssen in verständlicher und leicht zugänglicher Form vorliegen und in einer klaren und einfachen Sprache abgefasst sein.
  2. b) Insbesondere unternimmt der Datenimporteur auf Antrag der betroffenen Person folgende Handlungen, wobei der betroffenen Person keine Kosten entstehen:

(i) Er legt der betroffenen Person eine Bestätigung darüber vor, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, und, falls dies der Fall ist, stellt er ihr eine Kopie der sie betreffenden Daten und die in Anhang I enthaltenen Informationen zur Verfügung; er stellt, falls personenbezogene Daten weiterübermittelt wurden oder werden, Informationen über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern (je nach Bedarf zur Bereitstellung aussagekräftiger Informationen), an die die personenbezogenen Daten weiterübermittelt wurden oder werden, sowie über den Zweck dieser Weiterübermittlung und deren Grund gemäß Klausel 8.7 bereit; er informiert die betroffene Person über ihr Recht, gemäß Klausel 12 Buchstabe c) Ziffer (i) bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen;

(ii) er berichtigt unrichtige oder unvollständige Daten über die betroffene Person;

(iii) er löscht personenbezogene Daten, die sich auf die betroffene Person beziehen, wenn diese Daten unter Verstoß gegen eine dieser Klauseln, die Rechte als Drittbegünstigte gewährleisten, verarbeitet werden oder wurden oder wenn die betroffene Person ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung stützt, widerruft.

  1. c) Verarbeitet der Datenimporteur die personenbezogenen Daten für Zwecke der Direktwerbung, so stellt er die Verarbeitung für diese Zwecke ein, wenn die betroffene Person Widerspruch dagegen einlegt.
  2. d) Der Datenimporteur trifft keine Entscheidung, die ausschließlich auf der automatisierten Verarbeitung der übermittelten personenbezogenen Daten beruht (im Folgenden „automatisierte Entscheidung“), welche rechtliche Wirkung für die betroffene Person entfalten oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigen würde, es sei denn, die betroffene Person hat hierzu ihre ausdrückliche Einwilligung gegeben oder eine solche Verarbeitung ist nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes zulässig und in diesen sind angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person festgelegt. In diesem Fall muss der Datenimporteur, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit dem Datenexporteur:

(i) die betroffene Person über die geplante automatisierte Entscheidung, die angestrebten Auswirkungen und die damit verbundene Logik unterrichten und

(ii) geeignete Garantien umsetzen, die mindestens bewirken, dass die betroffene Person die Entscheidung anfechten, ihren Standpunkt darlegen und eine Überprüfung durch einen Menschen erwirken kann.

  1. e) Bei exzessiven Anträgen einer betroffenen Person — insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung — kann der Datenimporteur entweder eine angemessene Gebühr unter Berücksichtigung der Verwaltungskosten für die Erledigung des Antrags verlangen oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden.
  2. f) Der Datenimporteur kann den Antrag einer betroffenen Person ablehnen, wenn eine solche Ablehnung nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes zulässig und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig ist, um eines der in Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 aufgeführten Ziele zu schützen.
  3. g) Beabsichtigt der Datenimporteur, den Antrag einer betroffenen Person abzulehnen, so unterrichtet er die betroffene Person über die Gründe für die Ablehnung und über die Möglichkeit, Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzulegen und/oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen.

Klausel 11 Rechtsbehelf

  1. a) Der Datenimporteur informiert die betroffenen Personen in transparenter und leicht zugänglicher Form mittels individueller Benachrichtigung oder auf seiner Website über eine Anlaufstelle, die befugt ist, Beschwerden zu bearbeiten. Er bearbeitet umgehend alle Beschwerden, die er von einer betroffenen Person erhält.
  2. b) Im Falle einer Streitigkeit zwischen einer betroffenen Person und einer der Parteien bezüglich der Einhaltung dieser Klauseln bemüht sich die betreffende Partei nach besten Kräften um eine zügige und gütliche Beilegung. Die Parteien halten einander über derartige Streitigkeiten auf dem Laufenden und bemühen sich gegebenenfalls gemeinsam um deren Beilegung.
  3. c) Macht die betroffene Person ein Recht als Drittbegünstigte gemäß Klausel 3 geltend, erkennt der Datenimporteur die Entscheidung der betroffenen Person an, um:

(i) eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts oder ihres Arbeitsorts oder bei der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß Klausel 13 einzureichen;

(ii) den Streitfall an die zuständigen Gerichte im Sinne der Klausel 18 zu verweisen.

  1. d) Die Parteien erkennen an, dass die betroffene Person von einer Einrichtung, Organisation oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht gemäß Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 vertreten werden kann.
  2. e) Der Datenimporteur unterwirft sich einem nach geltendem Unionsrecht oder dem geltenden Recht eines Mitgliedstaats verbindlichen Beschluss.
  3. f) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, dass die Entscheidung der betroffenen Person nicht ihre materiellen Rechte oder Verfahrensrechte berührt, Rechtsbehelfe im Einklang mit geltenden Rechtsvorschriften einzulegen.

Klausel 12 Haftung

  1. a) Jede Partei haftet gegenüber der/die andere Partei(en) für Schäden, die sie der/die andere Partei(en) durch einen Verstoß gegen diese Klauseln verursacht.
  2. b) Jede Partei haftet gegenüber der betroffenen Person, und die betroffene Person hat Anspruch auf Schadenersatz für jeden materiellen oder immateriellen Schaden, den die Partei der betroffenen Person verursacht, indem sie deren Rechte als Drittbegünstigte gemäß diesen Klauseln verletzt. Dies gilt unbeschadet der Haftung des Datenexporteurs gemäß der Verordnung (EU) 2016/679.
  3. c) Ist mehr als eine Partei für Schäden verantwortlich, die der betroffenen Person infolge eines Verstoßes gegen diese Klauseln entstanden sind, so haften alle verantwortlichen Parteien gesamtschuldnerisch, und die betroffene Person ist berechtigt, gegen jede der Parteien gerichtlich vorzugehen.
  4. d) Die Parteien erklären sich damit einverstanden, dass eine Partei, die nach Buchstabe c haftbar gemacht wird, berechtigt ist, von der/den anderen Partei(en) den Teil des Schadenersatzes zurückzufordern, der deren Verantwortung für den Schaden entspricht.
  5. e) Der Datenimporteur kann sich nicht auf das Verhalten eines Auftragsverarbeiters oder Unterauftragsverarbeiters berufen, um sich seiner eigenen Haftung zu entziehen.

Klausel 13. Aufsicht

  1. a) Die Aufsichtsbehörde, die dafür verantwortlich ist, sicherzustellen, dass der Datenexporteur bei Datenübermittlungen die Verordnung (EU) 2016/679 einhält, fungiert als zuständige Aufsichtsbehörde entsprechend der Angabe in Anhang I. Teil C.
  2. b) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, sich der Zuständigkeit der zuständigen Aufsichtsbehörde zu unterwerfen und bei allen Verfahren, mit denen die Einhaltung dieser Klauseln sichergestellt werden soll, mit ihr zusammenzuarbeiten. Insbesondere erklärt sich der Datenimporteur damit einverstanden, Anfragen zu beantworten, sich Prüfungen zu unterziehen und den von der Aufsichtsbehörde getroffenen Maßnahmen, darunter auch Abhilfemaßnahmen und Ausgleichsmaßnahmen, nachzukommen. Er bestätigt der Aufsichtsbehörde in schriftlicher Form, dass die erforderlichen Maßnahmen ergriffen wurden.

 

ABSCHNITT III – LOKALE RECHTSVORSCHRIFTEN UND PFLICHTEN IM FALLE DES ZUGANGS VON BEHÖRDEN ZU DEN DATEN

Klausel 14 Lokale Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten, die sich auf die Einhaltung der Klauseln auswirken

  1. a) Die Parteien sichern zu, keinen Grund zu der Annahme zu haben, dass die für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Datenimporteur geltenden Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten im Bestimmungsdrittland, einschließlich Anforderungen zur Offenlegung personenbezogener Daten oder Maßnahmen, die öffentlichen Behörden den Zugang zu diesen Daten gestatten, den Datenimporteur an der Erfüllung seiner Pflichten gemäß diesen Klauseln hindern. Dies basiert auf dem Verständnis, dass Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten, die den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achten und nicht über Maßnahmen hinausgehen, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig sind, um eines der in Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 aufgeführten Ziele sicherzustellen, nicht im Widerspruch zu diesen Klauseln stehen.
  2. b) Die Parteien erklären, dass sie hinsichtlich der Zusicherung in Buchstabe a) insbesondere die folgenden Aspekte gebührend berücksichtigt haben:

(i) die besonderen Umstände der Übermittlung, einschließlich der Länge der Verarbeitungskette, der Anzahl der beteiligten Akteure und der verwendeten Übertragungskanäle; beabsichtigte Datenweiterleitungen; die Art des Empfängers; den Zweck der Verarbeitung; die Kategorien und das Format der übermittelten personenbezogenen Daten; den Wirtschaftszweig, in dem die Übertragung erfolgt; den Speicherort der übermittelten Daten;

(ii) die angesichts der besonderen Umstände der Übermittlung relevanten Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten des Bestimmungsdrittlandes, einschließlich solcher, die die Offenlegung von Daten gegenüber Behörden vorschreiben oder den Zugang von Behörden zu diesen Daten gestatten, sowie die geltenden Beschränkungen und Garantien (12);

(iii) alle relevanten vertraglichen, technischen oder organisatorischen Garantien, die zur Ergänzung der Garantien gemäß diesen Klauseln eingerichtet wurden, einschließlich Maßnahmen, die während der Übermittlung und bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Bestimmungsland angewandt werden.

  1. c) Der Datenimporteur versichert, dass er sich im Rahmen der Beurteilung nach Buchstabe b nach besten Kräften bemüht hat, dem Datenexporteur sachdienliche Informationen zur Verfügung zu stellen, und erklärt sich damit einverstanden, dass er mit dem Datenexporteur weiterhin zusammenarbeiten wird, um die Einhaltung dieser Klauseln zu gewährleisten.
  2. d) Die Parteien erklären sich damit einverstanden, die Beurteilung nach Buchstabe b) zu dokumentieren und sie der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
  3. e) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, während der Laufzeit des Vertrags den Datenexporteur unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er nach Zustimmung zu diesen Klauseln Grund zu der Annahme hat, dass für ihn Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten gelten, die nicht mit den Anforderungen in Buchstabe a im Einklang stehen; hierunter fällt auch eine Änderung der Rechtsvorschriften des Drittlandes oder eine Maßnahme (z. B. ein Offenlegungsersuchen), die sich auf eine nicht mit den Anforderungen in Buchstabe a) im Einklang stehende Anwendung dieser Rechtsvorschriften in der Praxis bezieht.
  4. f) Nach einer Benachrichtigung gemäß Buchstabe e oder wenn der Datenexporteur anderweitig Grund zu der Annahme hat, dass der Datenimporteur seinen Pflichten gemäß diesen Klauseln nicht mehr nachkommen kann, ermittelt der Datenexporteur unverzüglich geeignete Maßnahmen (z.B. technische oder organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit), die der Datenexporteur und/oder der Datenimporteur ergreifen müssen, um Abhilfe zu schaffen, [in Bezug auf Modul drei: gegebenenfalls in Absprache mit dem Verantwortlichen]. Der Datenexporteur setzt die Datenübermittlung aus, wenn er der Auffassung ist, dass keine geeigneten Garantien für eine derartige Übermittlung gewährleistet werden können, oder wenn er [in Bezug Modul drei: vom Verantwortlichen oder] von der dafür zuständigen Aufsichtsbehörde dazu angewiesen wird. In diesem Fall ist der Datenexporteur berechtigt, den Vertrag zu kündigen, soweit es um die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß diesen Klauseln geht. Sind mehr als zwei Parteien an dem Vertrag beteiligt, so kann der Datenexporteur von diesem Kündigungsrecht nur gegenüber der verantwortlichen Partei Gebrauch machen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Wird der Vertrag gemäß dieser Klausel gekündigt, finden Klausel 16 Buchstaben d) und e) Anwendung.

Klausel 15 Pflichten des Datenimporteurs im Falle des Zugangs von Behörden zu den Daten

15.1. Benachrichtigung

  1. a) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, den Datenexporteur und, soweit möglich, die betroffene Person (gegebenenfalls mit Unterstützung des Datenexporteurs) unverzüglich zu benachrichtigen, wenn:

(i) er von einer Behörde, einschließlich Justizbehörden, ein nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes rechtlich bindendes Ersuchen um Offenlegung personenbezogener Daten erhält, die gemäß diesen Klauseln übermittelt werden; diese Benachrichtigung muss Informationen über die angeforderten personenbezogenen Daten, die ersuchende Behörde, die Rechtsgrundlage des Ersuchens und die mitgeteilte Antwort enthalten; oder

(ii) er Kenntnis davon erlangt, dass eine Behörde nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes direkten Zugang zu personenbezogenen Daten hat, die gemäß diesen Klauseln übermittelt wurden; diese Benachrichtigung muss alle dem Datenimporteur verfügbaren Informationen enthalten.

  1. b) Ist es dem Datenimporteur gemäß den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes untersagt, den Datenexporteur und/oder die betroffene Person zu benachrichtigen, so erklärt sich der Datenimporteur einverstanden, sich nach besten Kräften um eine Aufhebung des Verbots zu bemühen, damit möglichst viele Informationen so schnell wie möglich mitgeteilt werden können. Der Datenimporteur verpflichtet sich, seine Anstrengungen zu dokumentieren, um diese auf Verlangen des Datenexporteurs nachweisen zu können.
  2. c) Soweit dies nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes zulässig ist, erklärt sich der Datenimporteur bereit, dem Datenexporteur während der Vertragslaufzeit in regelmäßigen Abständen möglichst viele sachdienliche Informationen über die eingegangenen Ersuchen zur Verfügung zu stellen (insbesondere Anzahl der Ersuchen, Art der angeforderten Daten, ersuchende Behörde(n), ob Ersuchen angefochten wurden und das Ergebnis solcher Anfechtungen usw.).
  3. d) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, die Informationen gemäß den Buchstaben a) bis c) während der Vertragslaufzeit aufzubewahren und der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
  4. e) Die Buchstaben a) bis c) gelten unbeschadet der Pflicht des Datenimporteurs gemäß Klausel 14 Buchstabe e) und Klausel 16, den Datenexporteur unverzüglich zu informieren, wenn er diese Klauseln nicht einhalten kann.

15.2. Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Datenminimierung

  1. a) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, die Rechtmäßigkeit des Offenlegungsersuchens zu überprüfen, insbesondere ob das Ersuchen im Rahmen der Befugnisse liegt, die der ersuchenden Behörde übertragen wurden, und das Ersuchen anzufechten, wenn er nach sorgfältiger Beurteilung zu dem Schluss kommt, dass hinreichende Gründe zu der Annahme bestehen, dass das Ersuchen nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes, gemäß geltenden völkerrechtlichen Verpflichtungen und nach den Grundsätzen der Völkercourtoisie rechtswidrig ist. Unter den genannten Bedingungen sind vom Datenimporteur mögliche Rechtsmittel einzulegen. Bei der Anfechtung eines Ersuchens erwirkt der Datenimporteur einstweilige Maßnahmen, um die Wirkung des Ersuchens auszusetzen, bis die zuständige Justizbehörde über dessen Begründetheit entschieden hat. Er legt die angeforderten personenbezogenen Daten erst offen, wenn dies nach den geltenden Verfahrensregeln erforderlich ist. Diese Anforderungen gelten unbeschadet der Pflichten des Datenimporteurs gemäß Klausel 14 Buchstabe e).
  2. b) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, seine rechtliche Beurteilung und eine etwaige Anfechtung des Offenlegungsersuchens zu dokumentieren und diese Unterlagen dem Datenexporteur zur Verfügung zu stellen, soweit dies nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes zulässig ist. Auf Anfrage stellt er diese Unterlagen auch der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Verfügung.
  3. c) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, bei der Beantwortung eines Offenlegungsersuchens auf der Grundlage einer vernünftigen Auslegung des Ersuchens die zulässige Mindestmenge an Informationen bereitzustellen.

 

ABSCHNITT IV – SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Klausel 16 Verstöße gegen die Klauseln und Beendigung des Vertrags

  1. a) Der Datenimporteur unterrichtet den Datenexporteur unverzüglich, wenn er aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage ist, diese Klauseln einzuhalten.
  2. b) Verstößt der Datenimporteur gegen diese Klauseln oder kann er diese Klauseln nicht einhalten, setzt der Datenexporteur die Übermittlung personenbezogener Daten an den Datenimporteur aus, bis der Verstoß beseitigt oder der Vertrag beendet ist. Dies gilt unbeschadet von Klausel 14 Buchstabe f).
  3. c) Der Datenexporteur ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, soweit er die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß diesen Klauseln betrifft, wenn:

(i) der Datenexporteur die Übermittlung personenbezogener Daten an den Datenimporteur gemäß Buchstabe b) ausgesetzt hat und die Einhaltung dieser Klauseln nicht innerhalb einer angemessenen Frist, in jedem Fall aber innerhalb einer einmonatigen Aussetzung, wiederhergestellt wurde;

(ii) der Datenimporteur in erheblichem Umfang oder fortdauernd gegen diese Klauseln verstößt; oder

(iii) der Datenimporteur einer verbindlichen Entscheidung eines zuständigen Gerichts oder einer zuständigen Aufsichtsbehörde, die seine Pflichten gemäß diesen Klauseln zum Gegenstand hat, nicht nachkommt.

In diesen Fällen unterrichtet der Datenexporteur die zuständige Aufsichtsbehörde [in Bezug auf Modul drei: und den Verantwortlichen] über derartige Verstöße. Sind mehr als zwei Parteien an dem Vertrag beteiligt, so kann der Datenexporteur von diesem Kündigungsrecht nur gegenüber der verantwortlichen Partei Gebrauch machen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

  1. d) Personenbezogene Daten, die vor Beendigung des Vertrags gemäß Buchstabe c übermittelt wurden, müssen nach Wahl des Datenexporteurs unverzüglich an diesen zurückgegeben oder vollständig gelöscht werden. Dies gilt gleichermaßen für alle Kopien der Daten. [In Bezug auf Modul vier: Von dem in der EU ansässigen Datenexporteur erhobene personenbezogene Daten, die vor Beendigung des Vertrags gemäß Buchstabe c übermittelt wurden, müssen unverzüglich vollständig gelöscht werden, einschließlich aller Kopien.] Der Datenimporteur bescheinigt dem Datenexporteur die Löschung. Bis zur Löschung oder Rückgabe der Daten stellt der Datenimporteur weiterhin die Einhaltung dieser Klauseln sicher. Falls für den Datenimporteur lokale Rechtsvorschriften gelten, die ihm die Rückgabe oder Löschung der übermittelten personenbezogenen Daten untersagen, sichert der Datenimporteur zu, dass er die Einhaltung dieser Klauseln auch weiterhin gewährleistet und diese Daten nur in dem Umfang und so lange verarbeitet, wie dies gemäß den betreffenden lokalen Rechtsvorschriften erforderlich ist.
  2. e) Jede Partei kann ihre Zustimmung widerrufen, durch diese Klauseln gebunden zu sein, wenn: (i) die Europäische Kommission einen Beschluss nach Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 erlässt, der sich auf die Übermittlung personenbezogener Daten bezieht, für die diese Klauseln gelten; oder (ii) die Verordnung (EU) 2016/679 Teil des Rechtsrahmens des Landes wird, an das die personenbezogenen Daten übermittelt werden. Dies gilt unbeschadet anderer Verpflichtungen, die für die betreffende Verarbeitung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 gelten.

Klausel 17 Anwendbares Recht

Diese Klauseln unterliegen dem Recht eines der EU-Mitgliedstaaten, sofern dieses Recht Rechte als Drittbegünstigte zulässt. Die Parteien vereinbaren, dass dies das Recht der Republik Polen ist.

Klausel 18 Gerichtsstand und Zuständigkeit

  1. a) Streitigkeiten, die sich aus diesen Klauseln ergeben, werden von den Gerichten eines EU-Mitgliedstaats beigelegt.
  2. b) Die Parteien vereinbaren, dass dies die Gerichte von Polen
  3. c) Eine betroffene Person kann Klage gegen den Datenexporteur und/oder den Datenimporteur auch vor den Gerichten des Mitgliedstaats erheben, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
  4. d) Die Parteien erklären sich damit einverstanden, sich der Zuständigkeit dieser Gerichte zu unterwerfen.

(1) Handelt es sich bei dem Datenexporteur um einen Auftragsverarbeiter, der der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegt und der im Auftrag eines Organs oder einer Einrichtung der Union als Verantwortlicher handelt, so gewährleistet der Rückgriff auf diese Klauseln bei der Beauftragung eines anderen Auftragsverarbeiters (Unterauftragsverarbeitung), der nicht unter die Verordnung (EU) 2016/679 fällt, ebenfalls die Einhaltung von Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39), insofern als diese Klauseln und die gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1725 im Vertrag oder in einem anderen Rechtsinstrument zwischen dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter festgelegten Datenschutzpflichten angeglichen sind.  Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter auf die im Beschluss 2021/915 enthaltenen Standardvertragsklauseln stützen.

(2) Die Daten müssen in einer Weise anonymisiert werden, dass eine Person im Einklang mit Erwägungsgrund 26 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht mehr identifizierbar ist; außerdem muss dieser Vorgang unumkehrbar sein.

(3) Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) regelt die Einbeziehung der drei EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen in den Binnenmarkt der Europäischen Union. Das Datenschutzrecht der Union, darunter die Verordnung (EU) 2016/679, ist in das EWR-Abkommen einbezogen und wurde in den Anhang XI aufgenommen.  Daher gilt eine Weitergabe durch den Datenimporteur an einen im EWR ansässigen Dritten nicht als Weiterübermittlung im Sinne dieser Klauseln.

(3) Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) regelt die Einbeziehung der drei EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen in den Binnenmarkt der Europäischen Union. Das Datenschutzrecht der Union, darunter die Verordnung (EU) 2016/679, ist in das EWR-Abkommen einbezogen und wurde in den Anhang XI aufgenommen. Daher gilt eine Weitergabe durch den Datenimporteur an einen im EWR ansässigen Dritten nicht als Weiterübermittlung im Sinne dieser Klauseln.

(5) Siehe Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 und, wenn es sich bei dem Verantwortlichen um ein Organ oder eine Einrichtung der Union handelt, Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1725.

(3) Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) regelt die Einbeziehung der drei EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen in den Binnenmarkt der Europäischen Union.  Das Datenschutzrecht der Union, darunter die Verordnung (EU) 2016/679, ist in das EWR-Abkommen einbezogen und wurde in Anhang XI aufgenommen. Daher gilt eine Weitergabe durch den Datenimporteur an einen im EWR ansässigen Dritten nicht als Weiterübermittlung im Sinne dieser Klauseln.

Hierzu zählt, ob die Übermittlung und Weiterverarbeitung personenbezogene Daten umfassen, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, oder genetische Daten oder biometrische Daten zum Zweck der eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Daten über die Gesundheit, das Sexualleben oder die sexuelle Ausrichtung einer Person oder Daten über strafrechtliche Verurteilungen oder Straftaten

(8) Diese Anforderung ist gegebenenfalls vom Unterauftragsverarbeiter zu erfüllen, der diesen Klauseln gemäß Klausel 7 im Rahmen des betreffenden Moduls beitritt.

(8) Diese Anforderung ist gegebenenfalls vom Unterauftragsverarbeiter zu erfüllen, der diesen Klauseln gemäß Klausel 7 im Rahmen des betreffenden Moduls beitritt.

(10) Diese Frist kann um höchstens zwei weitere Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist.  Der Datenimporteur unterrichtet die betroffene Person ordnungsgemäß und unverzüglich über eine solche Verlängerung.

(11) Der Datenimporteur darf eine unabhängige Streitbeilegung über eine Schiedsstelle nur dann anbieten, wenn er in einem Land niedergelassen ist, das das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ratifiziert hat.

(12) Zur Ermittlung der Auswirkungen derartiger Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten auf die Einhaltung dieser Klauseln können in die Gesamtbeurteilung verschiedene Elemente einfließen.  Diese Elemente können einschlägige und dokumentierte praktische Erfahrungen im Hinblick darauf umfassen, ob es bereits früher Ersuchen um Offenlegung seitens Behörden gab, die einen hinreichend repräsentativen Zeitrahmen abdecken, oder ob es solche Ersuchen nicht gab.  Dies betrifft insbesondere interne Aufzeichnungen oder sonstige Belege, die fortlaufend mit gebührender Sorgfalt erstellt und von leitender Ebene bestätigt wurden, sofern diese Informationen rechtmäßig an Dritte weitergegeben werden können.  Sofern anhand dieser praktischen Erfahrungen der Schluss gezogen wird, dass dem Datenimporteur die Einhaltung dieser Klauseln nicht unmöglich ist, muss dies durch weitere relevante objektive Elemente untermauert werden; den Parteien obliegt die sorgfältige Prüfung, ob alle diese Elemente ausreichend zuverlässig und repräsentativ sind, um die getroffene Schlussfolgerung zu bekräftigen.  Insbesondere müssen die Parteien berücksichtigen, ob ihre praktische Erfahrung durch öffentlich verfügbare oder anderweitig zugängliche zuverlässige Informationen über das Vorhandensein oder Nicht-Vorhandensein von Ersuchen innerhalb desselben Wirtschaftszweigs und/oder über die Anwendung der Rechtsvorschriften in der Praxis, wie Rechtsprechung und Berichte unabhängiger Aufsichtsgremien, erhärtet und nicht widerlegt wird.

 

Anhang I

  1.  LISTE DER PARTEIEN
  1.  Name:   Colian Sp. z o.o.

Anschrift: ul. Zdrojowa 1, 62-860 Opatówek

Name, Funktion und Kontaktdaten der Kontaktperson: im Vertrag genannt

Tätigkeiten, die für die gemäß diesen Klauseln übermittelten Daten von Belang sind:      

Nutzung von Personenbezogenen Daten für Zwecke des Abschlusses und der Abwicklung eines Vertrages über Kauf von Rohstoffen und Verkauf von Waren.

Unterschrift und Datum:   im Vertrag genannt

Rolle (Verantwortlicher/Auftragsverarbeiter):            Verantwortlicher

Datenimporteur(e): [Name und Kontaktdaten des/der Datenimporteur(e), einschließlich jeder für den Datenschutz zuständigen Kontaktperson]

  1. Name: Vertragspartei

Anschrift: Jeweils im Vertrag genannt

Name, Funktion und Kontaktdaten der Kontaktperson: im Vertrag genannt

Tätigkeiten, die für die gemäß diesen Klauseln übermittelten Daten von Belang sind:

Nutzung von Personenbezogenen Daten für Zwecke des Abschlusses und der Abwicklung eines Vertrages über Kauf von Rohstoffen und Verkauf von Waren.

Unterschrift und Datum: im Vertrag genannt

Rolle (Verantwortlicher/Auftragsverarbeiter): Verantwortlicher

  1.  BESCHREIBUNG DER DATENÜBERMITTLUNG

Kategorien der übermittelten personenbezogenen Daten

Kontaktdaten, Vor- und Nachnahme, Name und Daten der Geschäftstätigkeit, Tel.-Nr., Stelle, E-Mail-Adresse, in bestimmten Fällen Personalidentifikationsnummer PESEL, oder Reisepass-Nr., Wohnanschrift.

Übermittelte sensible Daten (falls zutreffend) und angewandte Beschränkungen oder Garantien, die der Art der Daten und den verbundenen Risiken in vollem Umfang Rechnung tragen, z. B. strenge Zweckbindung, Zugangsbeschränkungen (einschließlich des Zugangs nur für Mitarbeiter, die eine spezielle Schulung absolviert haben), Aufzeichnungen über den Zugang zu den Daten, Beschränkungen für Weiterübermittlungen oder zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen

keine

Häufigkeit der Übermittlung (z. B. ob die Daten einmalig oder kontinuierlich übermittelt werden)

je nach Bedarf

Art der Verarbeitung

kontinuierliche Verarbeitung

Zweck(e) der Datenübermittlung und Weiterverarbeitung

Anfertigung des Vertrages und berechtigtes Interesse des Verantwortlichen

Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer

max. 6 Jahre

Bei Datenübermittlungen an (Unter-)Auftragsverarbeiter sind auch Gegenstand, Art und Dauer der Verarbeitung anzugeben

keine

  1.  ZUSTÄNDIGE AUFSICHTSBEHÖRDE

Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde(n) gemäß Klausel 13

Präsident der Datenschutzbehörde, Datenschutzbehörde (Urząd Ochrony Danych Osobowych – UODO)

  1. Stawki 2, 00-193 Warszawa

ANHANG II

TECHNISCHE UND ORGANISATORISCHE MASSNAHMEN, EINSCHLIESSLICH TECHNISCHER UND ORGANISATORISCHER MASSNAHMEN ZUR GEWÄHRLEISTUNG DER SICHERHEIT DER DATEN

ERLÄUTERUNG:

Die technischen und organisatorischen Maßnahmen müssen konkret (nicht allgemein) beschrieben werden. Beachten Sie hierzu bitte auch die allgemeine Erläuterung auf der ersten Seite der Anlage; insbesondere ist klar anzugeben, welche Maßnahmen für jede Datenübermittlung bzw. jede Kategorie von Datenübermittlungen gelten.

Beschreibung der von dem/den Datenimporteur(en) ergriffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen (einschließlich aller relevanten Zertifizierungen) zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzniveaus unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs, der Umstände und des Zwecks der Verarbeitung sowie der Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen.

Maßnahmen zur fortdauernden Sicherstellung der Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung: Verpflichtung der Mitarbeiter zur Wahrung der Vertraulichkeit.

Maßnahmen zur Sicherstellung der Fähigkeit, die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten und den Zugang zu ihnen bei einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederherzustellen; Unterstützung der IT-Dienste, Umsetzung der Verfahren zur Informationssicherheit.

Maßnahmen zur Identifizierung und Autorisierung der Nutzer: Versand von Korrespondenz an persönliche E-Mail-Adressen, Verwendung individueller Passwörter und Konten in Programmen.

Maßnahmen zur Gewährleistung der Datenminimierung; regelmäßige Verifizierung der Daten, die für den Zweck der Verarbeitung erforderlich sind.

Bei Datenübermittlungen an (Unter-)Auftragsverarbeiter sind auch die spezifischen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu beschreiben, die der (Unter-)Auftragsverarbeiter zur Unterstützung des Verantwortlichen und (bei Datenübermittlungen von einem Auftragsverarbeiter an einen Unterauftragsverarbeiter) zur Unterstützung des Datenexporteurs ergreifen muss.