STANDARDVERTRAGSKLAUSELN. MODUL I. Klauseln über Datenübertragung zwischen den für die Datenverarbeitung Verantwortlichen.
ABSCHNITT I.
Klausel 1. Zweck und Anwendungsbereich
(i) die in Anhang I.A aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Behörden, Agenturen oder sonstigen Stellen (im Folgenden „Einrichtungen“), die die personenbezogenen Daten übermitteln (im Folgenden jeweils „Datenexporteur“), und
(ii) die in Anhang I.A aufgeführten Einrichtungen in einem Drittland, die die personenbezogenen Daten direkt oder indirekt über eine andere Einrichtung, die ebenfalls Partei dieser Klauseln ist, erhalten (im Folgenden jeweils „Datenimporteur“),
haben diese Standardvertragsklauseln (nachstehend „Klauseln“ genannt) vereinbart.
Klausel 2. Wirkung und Unabänderlichkeit der Klauseln
Diese Klauseln enthalten geeignete Garantien, einschließlich durchsetzbarer Rechte betroffener Personen und wirksamer Rechtsbehelfe gemäß Artikel 46 Absatz 1 und Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EU) 2016/679 sowie Standardvertragsklauseln gemäß Artikel 28 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/679 in Bezug auf Datenübermittlungen von den für die Verarbeitung Verantwortlichen an Auftragsverarbeiter, sofern diese nicht geändert werden, mit Ausnahme der Auswahl des entsprechenden Moduls oder der entsprechenden Module oder der Ergänzung oder Aktualisierung von Informationen in der Anlage. Dies hindert die Vertragsparteien nicht daran, die in diesen Klauseln enthaltenen Standardvertragsklauseln in eine umfassendere Vereinbarung einzubeziehen oder andere Klauseln oder zusätzliche Garantien hinzuzufügen, sofern sie nicht direkt oder indirekt im Widerspruch zu diesen Klauseln stehen oder die Grundrechte oder -freiheiten der betroffenen Personen beeinträchtigen.
Klausel 3. Drittbegünstigte
(i) Klausel 1, Klausel 2, Klausel 3, Klausel 6, Klausel 7;
(ii) Klausel 8 – Modul eins: Klausel 8.5 Buchstabe e) und Klausel 8.9 Buchstabe b); Modul zwei: Klausel 8.1 Buchstabe b), Klausel 8.9 Buchstaben a), c), d) und e); Modul drei: Klausel 8.1 Buchstaben a), c) und d) sowie Klausel 8.9 Buchstaben a), c), d), e), f) und g); Modul vier: Klausel 8.1 Buchstabe b) sowie Klausel 8.3 Buchstabe b);
(iii) Klausel 9 – Modul zwei: Klausel 9 Buchstaben a), c), d) und e); Modul drei: Klausel 9 Buchstaben a), c), d) und e);
(iv) Klausel 12 – Modul eins: Klausel 12 Buchstaben a) und d); Module zwei und drei: Klausel 12 Buchstaben a), d) und f);
(v) Klausel 13;
(vi) Klausel 15.1 Buchstaben c), d) und e);
(vii) Klausel 16 Buchstaben e);
(viii) Klausel 18 – Module eins, zwei und drei: Klausel 18 Buchstaben a) und b); Modul vier: Klausel 18.
Klausel 4. Auslegung
Klausel 5. Hierarchie
Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen Klauseln und den Bestimmungen verbundener Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien, die zum Zeitpunkt der Vereinbarung dieser Klauseln in Kraft sind oder danach abgeschlossen werden, haben diese Klauseln Vorrang.
Klausel 6. Beschreibung der Datenübermittlung
Die Einzelheiten der Übermittlung, insbesondere die Kategorien der zu übermittelnden personenbezogenen Daten und der Zweck oder die Zwecke, für die sie übermittelt werden sollen, sind in Anhang I Teil B aufgeführt.
ABSCHNITT II – PFLICHTEN DER PARTEIEN
Klausel 8 Datenschutzgarantien
Der Datenexporteur versichert, sich im Rahmen des Zumutbaren davon überzeugt zu haben, dass der Datenimporteur — durch die Umsetzung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen — in der Lage ist, seinen Pflichten aus diesen Klauseln nachzukommen.
8.1. Zweckbindung
Der Datenimporteur verarbeitet die personenbezogenen Daten nur für den/die in Anhang I.B genannten spezifischen Zweck(e) der Übermittlung. Er darf die personenbezogenen Daten nur dann für einen anderen Zweck verarbeiten, wenn:
(i) er die vorherige Einwilligung der betroffenen Person eingeholt hat;
(ii) dies zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit bestimmten Verwaltungs-, Gerichts- oder regulatorischen Verfahren erforderlich ist; oder
(iii) dies zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person erforderlich ist.
8.2. Transparenz
(i) seinen Namen und seine Kontaktdaten;
(ii) die Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten;
(iii) das Recht auf Erhalt einer Kopie dieser Klauseln,
(iv), wenn er eine Weiterübermittlung der personenbezogenen Daten an Dritte beabsichtigt, den Empfänger oder die Kategorien von Empfängern (je nach Bedarf zur Bereitstellung aussagekräftiger Informationen), den Zweck und den Grund einer solchen Weiterübermittlung gemäß Klausel 8.7.
8.3. Richtigkeit und Datenminimierung
8.4. Speicherbegrenzung
Der Datenimporteur bewahrt die personenbezogenen Daten nicht länger auf, als es für den Zweck oder die Zwecke, für die die Daten verarbeitet werden, erforderlich ist. Sie ergreift geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Verpflichtung zu gewährleisten, einschließlich der Löschung oder Anonymisierung (2) der Daten und etwaiger Sicherungskopien am Ende der Aufbewahrungsfrist.
8.5. Sicherheit der Verarbeitung
8.6. Sensible Daten
Sofern die Übermittlung personenbezogene Daten umfasst, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, oder die genetische Daten oder biometrische Daten zum Zweck der eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Daten über die Gesundheit, das Sexualleben oder die sexuelle Ausrichtung einer Person oder Daten über strafrechtliche Verurteilungen oder Straftaten enthalten (im Folgenden „sensible Daten“), wendet der Datenimporteur spezielle Beschränkungen oder zusätzliche Garantien an, die an die spezifische Art der Daten und die damit verbundenen Risiken angepasst sind. Sie können die Beschränkung des Personals, das Zugriff auf die personenbezogenen Daten hat, zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen (wie Pseudonymisierung) oder zusätzliche Beschränkungen in Bezug auf die weitere Offenlegung umfassen.
8.7. Weiterübermittlungen
Der Datenimporteur darf die personenbezogenen Daten nicht an Dritte weitergeben, die in demselben Land wie der Datenimporteur oder in einem anderen Drittland außerhalb der Europäischen Union (3) ansässig sind (im Folgenden „Weiterübermittlung“), es sei denn, der Dritte ist an diese Klauseln gebunden oder erklärt sich mit der Bindung daran im Rahmen des betreffenden Moduls einverstanden. Andernfalls ist eine Weiterübermittlung durch den Datenimporteur nur in folgenden Fällen zulässig:
(i) Sie erfolgt an ein Land, für das ein Angemessenheitsbeschluss nach Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt, der die Weiterübermittlung abdeckt;
(ii) der Dritte gewährleistet auf andere Weise geeignete Garantien gemäß Artikel 46 oder Artikel 47 der Verordnung (EU) 2016/679 im Hinblick auf die betreffende Verarbeitung;
(iii) der Dritte geht mit dem Datenimporteur ein bindendes Instrument ein, mit dem das gleiche Datenschutzniveau wie gemäß diesen Klauseln gewährleistet wird, und der Datenimporteur stellt dem Datenexporteur eine Kopie dieser Garantien zur Verfügung;
(iv) die Weiterübermittlung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit bestimmten Verwaltungs-, Gerichts- oder regulatorischen Verfahren notwendig,
(v) die Weiterübermittlung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen; oder
(vi) falls keine der anderen Bedingungen erfüllt ist – der Datenimporteur hat die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person zu einer Weiterübermittlung in einem speziellen Fall eingeholt, nachdem er sie über den/die Zweck(e), die Identität des Empfängers und die ihr mangels geeigneter Datenschutzgarantien aus einer solchen Übermittlung möglicherweise erwachsenden Risiken informiert hat. In diesem Fall unterrichtet der Datenimporteur den Datenexporteur und übermittelt ihm auf dessen Verlangen eine Kopie der Informationen, die der betroffenen Person bereitgestellt wurden.
Jede Weiterübermittlung erfolgt unter der Bedingung, dass der Datenimporteur alle anderen Garantien gemäß diesen Klauseln, insbesondere die Zweckbindung, einhält.
8.8. Verarbeitung unter der Aufsicht des Datenimporteurs
Der Datenimporteur stellt sicher, dass jede ihm unterstellte Person, einschließlich eines Auftragsverarbeiters, diese Daten ausschließlich auf der Grundlage seiner Weisungen verarbeitet.
8.9. Dokumentation und Einhaltung der Klauseln
Klausel 10. Rechte betroffener Person
(i) Er legt der betroffenen Person eine Bestätigung darüber vor, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, und, falls dies der Fall ist, stellt er ihr eine Kopie der sie betreffenden Daten und die in Anhang I enthaltenen Informationen zur Verfügung; er stellt, falls personenbezogene Daten weiterübermittelt wurden oder werden, Informationen über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern (je nach Bedarf zur Bereitstellung aussagekräftiger Informationen), an die die personenbezogenen Daten weiterübermittelt wurden oder werden, sowie über den Zweck dieser Weiterübermittlung und deren Grund gemäß Klausel 8.7 bereit; er informiert die betroffene Person über ihr Recht, gemäß Klausel 12 Buchstabe c) Ziffer (i) bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen;
(ii) er berichtigt unrichtige oder unvollständige Daten über die betroffene Person;
(iii) er löscht personenbezogene Daten, die sich auf die betroffene Person beziehen, wenn diese Daten unter Verstoß gegen eine dieser Klauseln, die Rechte als Drittbegünstigte gewährleisten, verarbeitet werden oder wurden oder wenn die betroffene Person ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung stützt, widerruft.
(i) die betroffene Person über die geplante automatisierte Entscheidung, die angestrebten Auswirkungen und die damit verbundene Logik unterrichten und
(ii) geeignete Garantien umsetzen, die mindestens bewirken, dass die betroffene Person die Entscheidung anfechten, ihren Standpunkt darlegen und eine Überprüfung durch einen Menschen erwirken kann.
Klausel 11 Rechtsbehelf
(i) eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts oder ihres Arbeitsorts oder bei der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß Klausel 13 einzureichen;
(ii) den Streitfall an die zuständigen Gerichte im Sinne der Klausel 18 zu verweisen.
Klausel 12 Haftung
Klausel 13. Aufsicht
ABSCHNITT III – LOKALE RECHTSVORSCHRIFTEN UND PFLICHTEN IM FALLE DES ZUGANGS VON BEHÖRDEN ZU DEN DATEN
Klausel 14 Lokale Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten, die sich auf die Einhaltung der Klauseln auswirken
(i) die besonderen Umstände der Übermittlung, einschließlich der Länge der Verarbeitungskette, der Anzahl der beteiligten Akteure und der verwendeten Übertragungskanäle; beabsichtigte Datenweiterleitungen; die Art des Empfängers; den Zweck der Verarbeitung; die Kategorien und das Format der übermittelten personenbezogenen Daten; den Wirtschaftszweig, in dem die Übertragung erfolgt; den Speicherort der übermittelten Daten;
(ii) die angesichts der besonderen Umstände der Übermittlung relevanten Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten des Bestimmungsdrittlandes, einschließlich solcher, die die Offenlegung von Daten gegenüber Behörden vorschreiben oder den Zugang von Behörden zu diesen Daten gestatten, sowie die geltenden Beschränkungen und Garantien (12);
(iii) alle relevanten vertraglichen, technischen oder organisatorischen Garantien, die zur Ergänzung der Garantien gemäß diesen Klauseln eingerichtet wurden, einschließlich Maßnahmen, die während der Übermittlung und bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Bestimmungsland angewandt werden.
Klausel 15 Pflichten des Datenimporteurs im Falle des Zugangs von Behörden zu den Daten
15.1. Benachrichtigung
(i) er von einer Behörde, einschließlich Justizbehörden, ein nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes rechtlich bindendes Ersuchen um Offenlegung personenbezogener Daten erhält, die gemäß diesen Klauseln übermittelt werden; diese Benachrichtigung muss Informationen über die angeforderten personenbezogenen Daten, die ersuchende Behörde, die Rechtsgrundlage des Ersuchens und die mitgeteilte Antwort enthalten; oder
(ii) er Kenntnis davon erlangt, dass eine Behörde nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes direkten Zugang zu personenbezogenen Daten hat, die gemäß diesen Klauseln übermittelt wurden; diese Benachrichtigung muss alle dem Datenimporteur verfügbaren Informationen enthalten.
15.2. Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Datenminimierung
ABSCHNITT IV – SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Klausel 16 Verstöße gegen die Klauseln und Beendigung des Vertrags
(i) der Datenexporteur die Übermittlung personenbezogener Daten an den Datenimporteur gemäß Buchstabe b) ausgesetzt hat und die Einhaltung dieser Klauseln nicht innerhalb einer angemessenen Frist, in jedem Fall aber innerhalb einer einmonatigen Aussetzung, wiederhergestellt wurde;
(ii) der Datenimporteur in erheblichem Umfang oder fortdauernd gegen diese Klauseln verstößt; oder
(iii) der Datenimporteur einer verbindlichen Entscheidung eines zuständigen Gerichts oder einer zuständigen Aufsichtsbehörde, die seine Pflichten gemäß diesen Klauseln zum Gegenstand hat, nicht nachkommt.
In diesen Fällen unterrichtet der Datenexporteur die zuständige Aufsichtsbehörde [in Bezug auf Modul drei: und den Verantwortlichen] über derartige Verstöße. Sind mehr als zwei Parteien an dem Vertrag beteiligt, so kann der Datenexporteur von diesem Kündigungsrecht nur gegenüber der verantwortlichen Partei Gebrauch machen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
Klausel 17 Anwendbares Recht
Diese Klauseln unterliegen dem Recht eines der EU-Mitgliedstaaten, sofern dieses Recht Rechte als Drittbegünstigte zulässt. Die Parteien vereinbaren, dass dies das Recht der Republik Polen ist.
Klausel 18 Gerichtsstand und Zuständigkeit
(1) Handelt es sich bei dem Datenexporteur um einen Auftragsverarbeiter, der der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegt und der im Auftrag eines Organs oder einer Einrichtung der Union als Verantwortlicher handelt, so gewährleistet der Rückgriff auf diese Klauseln bei der Beauftragung eines anderen Auftragsverarbeiters (Unterauftragsverarbeitung), der nicht unter die Verordnung (EU) 2016/679 fällt, ebenfalls die Einhaltung von Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39), insofern als diese Klauseln und die gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1725 im Vertrag oder in einem anderen Rechtsinstrument zwischen dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter festgelegten Datenschutzpflichten angeglichen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter auf die im Beschluss 2021/915 enthaltenen Standardvertragsklauseln stützen.
(2) Die Daten müssen in einer Weise anonymisiert werden, dass eine Person im Einklang mit Erwägungsgrund 26 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht mehr identifizierbar ist; außerdem muss dieser Vorgang unumkehrbar sein.
(3) Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) regelt die Einbeziehung der drei EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen in den Binnenmarkt der Europäischen Union. Das Datenschutzrecht der Union, darunter die Verordnung (EU) 2016/679, ist in das EWR-Abkommen einbezogen und wurde in den Anhang XI aufgenommen. Daher gilt eine Weitergabe durch den Datenimporteur an einen im EWR ansässigen Dritten nicht als Weiterübermittlung im Sinne dieser Klauseln.
(3) Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) regelt die Einbeziehung der drei EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen in den Binnenmarkt der Europäischen Union. Das Datenschutzrecht der Union, darunter die Verordnung (EU) 2016/679, ist in das EWR-Abkommen einbezogen und wurde in den Anhang XI aufgenommen. Daher gilt eine Weitergabe durch den Datenimporteur an einen im EWR ansässigen Dritten nicht als Weiterübermittlung im Sinne dieser Klauseln.
(5) Siehe Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 und, wenn es sich bei dem Verantwortlichen um ein Organ oder eine Einrichtung der Union handelt, Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1725.
(3) Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) regelt die Einbeziehung der drei EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen in den Binnenmarkt der Europäischen Union. Das Datenschutzrecht der Union, darunter die Verordnung (EU) 2016/679, ist in das EWR-Abkommen einbezogen und wurde in Anhang XI aufgenommen. Daher gilt eine Weitergabe durch den Datenimporteur an einen im EWR ansässigen Dritten nicht als Weiterübermittlung im Sinne dieser Klauseln.
Hierzu zählt, ob die Übermittlung und Weiterverarbeitung personenbezogene Daten umfassen, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, oder genetische Daten oder biometrische Daten zum Zweck der eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Daten über die Gesundheit, das Sexualleben oder die sexuelle Ausrichtung einer Person oder Daten über strafrechtliche Verurteilungen oder Straftaten
(8) Diese Anforderung ist gegebenenfalls vom Unterauftragsverarbeiter zu erfüllen, der diesen Klauseln gemäß Klausel 7 im Rahmen des betreffenden Moduls beitritt.
(8) Diese Anforderung ist gegebenenfalls vom Unterauftragsverarbeiter zu erfüllen, der diesen Klauseln gemäß Klausel 7 im Rahmen des betreffenden Moduls beitritt.
(10) Diese Frist kann um höchstens zwei weitere Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Datenimporteur unterrichtet die betroffene Person ordnungsgemäß und unverzüglich über eine solche Verlängerung.
(11) Der Datenimporteur darf eine unabhängige Streitbeilegung über eine Schiedsstelle nur dann anbieten, wenn er in einem Land niedergelassen ist, das das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ratifiziert hat.
(12) Zur Ermittlung der Auswirkungen derartiger Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten auf die Einhaltung dieser Klauseln können in die Gesamtbeurteilung verschiedene Elemente einfließen. Diese Elemente können einschlägige und dokumentierte praktische Erfahrungen im Hinblick darauf umfassen, ob es bereits früher Ersuchen um Offenlegung seitens Behörden gab, die einen hinreichend repräsentativen Zeitrahmen abdecken, oder ob es solche Ersuchen nicht gab. Dies betrifft insbesondere interne Aufzeichnungen oder sonstige Belege, die fortlaufend mit gebührender Sorgfalt erstellt und von leitender Ebene bestätigt wurden, sofern diese Informationen rechtmäßig an Dritte weitergegeben werden können. Sofern anhand dieser praktischen Erfahrungen der Schluss gezogen wird, dass dem Datenimporteur die Einhaltung dieser Klauseln nicht unmöglich ist, muss dies durch weitere relevante objektive Elemente untermauert werden; den Parteien obliegt die sorgfältige Prüfung, ob alle diese Elemente ausreichend zuverlässig und repräsentativ sind, um die getroffene Schlussfolgerung zu bekräftigen. Insbesondere müssen die Parteien berücksichtigen, ob ihre praktische Erfahrung durch öffentlich verfügbare oder anderweitig zugängliche zuverlässige Informationen über das Vorhandensein oder Nicht-Vorhandensein von Ersuchen innerhalb desselben Wirtschaftszweigs und/oder über die Anwendung der Rechtsvorschriften in der Praxis, wie Rechtsprechung und Berichte unabhängiger Aufsichtsgremien, erhärtet und nicht widerlegt wird.
Anhang I
1. | Name: Colian Sp. z o.o.
Anschrift: ul. Zdrojowa 1, 62-860 Opatówek Name, Funktion und Kontaktdaten der Kontaktperson: im Vertrag genannt Tätigkeiten, die für die gemäß diesen Klauseln übermittelten Daten von Belang sind: Nutzung von Personenbezogenen Daten für Zwecke des Abschlusses und der Abwicklung eines Vertrages über Kauf von Rohstoffen und Verkauf von Waren. Unterschrift und Datum: im Vertrag genannt Rolle (Verantwortlicher/Auftragsverarbeiter): Verantwortlicher |
Datenimporteur(e): [Name und Kontaktdaten des/der Datenimporteur(e), einschließlich jeder für den Datenschutz zuständigen Kontaktperson]
1. | Name: Vertragspartei
Anschrift: Jeweils im Vertrag genannt Name, Funktion und Kontaktdaten der Kontaktperson: im Vertrag genannt Tätigkeiten, die für die gemäß diesen Klauseln übermittelten Daten von Belang sind: Nutzung von Personenbezogenen Daten für Zwecke des Abschlusses und der Abwicklung eines Vertrages über Kauf von Rohstoffen und Verkauf von Waren. Unterschrift und Datum: im Vertrag genannt Rolle (Verantwortlicher/Auftragsverarbeiter): Verantwortlicher |
Kategorien der übermittelten personenbezogenen Daten
Kontaktdaten, Vor- und Nachnahme, Name und Daten der Geschäftstätigkeit, Tel.-Nr., Stelle, E-Mail-Adresse, in bestimmten Fällen Personalidentifikationsnummer PESEL, oder Reisepass-Nr., Wohnanschrift.
Übermittelte sensible Daten (falls zutreffend) und angewandte Beschränkungen oder Garantien, die der Art der Daten und den verbundenen Risiken in vollem Umfang Rechnung tragen, z. B. strenge Zweckbindung, Zugangsbeschränkungen (einschließlich des Zugangs nur für Mitarbeiter, die eine spezielle Schulung absolviert haben), Aufzeichnungen über den Zugang zu den Daten, Beschränkungen für Weiterübermittlungen oder zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen
keine
Häufigkeit der Übermittlung (z. B. ob die Daten einmalig oder kontinuierlich übermittelt werden)
je nach Bedarf
Art der Verarbeitung
kontinuierliche Verarbeitung
Zweck(e) der Datenübermittlung und Weiterverarbeitung
Anfertigung des Vertrages und berechtigtes Interesse des Verantwortlichen
Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer
max. 6 Jahre
Bei Datenübermittlungen an (Unter-)Auftragsverarbeiter sind auch Gegenstand, Art und Dauer der Verarbeitung anzugeben
keine
Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde(n) gemäß Klausel 13
Präsident der Datenschutzbehörde, Datenschutzbehörde (Urząd Ochrony Danych Osobowych – UODO)
ANHANG II
TECHNISCHE UND ORGANISATORISCHE MASSNAHMEN, EINSCHLIESSLICH TECHNISCHER UND ORGANISATORISCHER MASSNAHMEN ZUR GEWÄHRLEISTUNG DER SICHERHEIT DER DATEN
ERLÄUTERUNG:
Die technischen und organisatorischen Maßnahmen müssen konkret (nicht allgemein) beschrieben werden. Beachten Sie hierzu bitte auch die allgemeine Erläuterung auf der ersten Seite der Anlage; insbesondere ist klar anzugeben, welche Maßnahmen für jede Datenübermittlung bzw. jede Kategorie von Datenübermittlungen gelten.
Beschreibung der von dem/den Datenimporteur(en) ergriffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen (einschließlich aller relevanten Zertifizierungen) zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzniveaus unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs, der Umstände und des Zwecks der Verarbeitung sowie der Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen.
Maßnahmen zur fortdauernden Sicherstellung der Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung: Verpflichtung der Mitarbeiter zur Wahrung der Vertraulichkeit.
Maßnahmen zur Sicherstellung der Fähigkeit, die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten und den Zugang zu ihnen bei einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederherzustellen; Unterstützung der IT-Dienste, Umsetzung der Verfahren zur Informationssicherheit.
Maßnahmen zur Identifizierung und Autorisierung der Nutzer: Versand von Korrespondenz an persönliche E-Mail-Adressen, Verwendung individueller Passwörter und Konten in Programmen.
Maßnahmen zur Gewährleistung der Datenminimierung; regelmäßige Verifizierung der Daten, die für den Zweck der Verarbeitung erforderlich sind.
Bei Datenübermittlungen an (Unter-)Auftragsverarbeiter sind auch die spezifischen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu beschreiben, die der (Unter-)Auftragsverarbeiter zur Unterstützung des Verantwortlichen und (bei Datenübermittlungen von einem Auftragsverarbeiter an einen Unterauftragsverarbeiter) zur Unterstützung des Datenexporteurs ergreifen muss.